Erklärung zur Berrierearmut

Diese Erklärung zur Barrierearmut gilt für die unter http://www.michelmoviekids.de veröffentlichte Webseite und alle Unterseiten der MICHEL MOVIE KIDS.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus Paragraph 3 Absatz 1 bis 4 und Paragraph 4 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf Grundlage von § 12d Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erlassen wurden.

Aufgrund der eigenen Überprüfung ist die Webseite mit den zuvor genannten Anforderungen noch nicht vereinbar. Wir arbeiten derzeit daran, die Barrieren so schnell wie möglich zu beheben.

Barrierearme Inhalte

  • Ausreichende Kontraste
  • Responsive Webdesign: Die Inhalte der Webseite passt sich der Bildschirmgröße des genutzten Geräts automatisch an
  • Eine browserseitige Vorlesefunktion von Texten wird unterstützt. Darüber hinaus ist kein weiteres Vorlese-Tool vorhanden.
  • Logischer Aufbau und Gliederung der Inhalte
  • Alle Seiten haben einen Titel, der ihren Inhalt oder Zweck eindeutig beschreibt

Noch nicht barrierefreie Inhalte

  • Nicht alle Bildelemente enthalten Alt-Tags
  • Nicht alle Texte sind übersichtlich formatiert
  • Die Schrift lässt sich nicht vergrößern oder verkleinern
  • Aus Linktexten geht das Ziel oder der Zweck des Links noch nicht immer hervor
  • Es gibt noch keinen übergeordneten Text zum Ziel der Webseite/des Projekts
  • Es steht noch kein Video in Gebärdensprache zur Verfügung
  • Es stehen noch keine Erläuterungen in Leichter Sprache zur Verfügung
  • Eine einfache Sprachgestaltung der redaktionellen Inhalte ist noch nicht überall umgesetzt

Feedback

Sind dir darüber hinaus noch Mängel beim barrierearmen Zugang zu Inhalten auf unserer Internetseite www.michelmoviekids.de aufgefallen? Oder hast du Fragen zum Thema Barrierearmut? Dann schreib’ uns gerne eine Mail an info(at)michelmoviekids.de.

Datum der Erstellung der Erklärung

Diese Erklärung wurde am 31.12.2023 erstellt. Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).